Finanzgrundlagen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen, Sponsoring sowie aus veranstaltungsbezogenen Einnahmen.
(2) Weitere Finanzierungsquellen können vom Vorstand bestimmt werden.
(3) Dem Spender ist auf Antrag eine Spendenbestätigung auszustellen.
(4) Für jedes Geschäftsjahr ist eine Finanzplanung zu erstellen und vom Vorstand zu beschließen. Die Buchführung erfolgt entsprechend der steuerrechtlichen Vorschriften.
(5) Der Schatzmeister/ Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht des Vorstandes.
2. Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge betragen
– 40,00 € jährlich für Erwachsene;
– 20,00 € jährlich für Kinder und kindergeldbezugsberechtigte Jugendliche
– 60,00 € jährlich für Familien
– 50,00 € für Single mit Kindern /Jugendlichen wie oben
– zzgl. 15,00 € jährlich für Teilnehmer der Sportgruppe „Bewegung und Entspannung“
(2) Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31. März des Jahres bzw. bei Eintritt während des Jahres ab dem lfd. Quartal zu entrichten. Ein Austritt während des Jahres begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
3. Rechnungswesen
(1) Der Verein führt zur Durchführung seines Zahlungsverkehrs ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Bautzen mit der
IBAN DE97 8555 0000 1000 5112 82.
Für dieses Konto sind der Vorsitzende und der Schatzmeister/ Kassenwart jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.
(2) Der Verein führt eine Barkasse, die der Schatzmeister/ Kassenwart aufbewahrt.
Zum Nachweis der bar erfolgten Zahlungen ist ein Kassenbuch zu führen.
(3) Jeder Zahlungsvorgang ist mit Belegen nachzuweisen. Auf diesen zeichnet der Vorsitzende oder sein Beauftragter „sachlich richtig“ und der Kassenwart „angewiesen“ (ausgenommen eingehende Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen, die sich aus Beitragsabrechnungen bzw. Zuwendungsbescheiden ergeben). Über die Kasse gezahlte Belege sind übereinstimmend mit dem Kassenbuch zu nummerieren.
(4) Hat ein Mitglied zur Ausführung eines Auftrages vom Verein Aufwendungen und Auslagen, so erhält es abweichend von § 670 BGB Aufwendungsersatz bei Nutzung des eigenen PKW in Höhe von 0,10 €/km bzw. bis in Höhe der Fahrtkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Fahrtkosten der Wanderleiter zur Vorbereitung von Wanderungen gem. Wanderplan sind, soweit nicht im Einzelfall anderes bestimmt ist, durch die Aufwendungspauschale gem. Pkt.4 (1) abgegolten.
- Tätigen Vereinsmitglieder Auslagen im Auftrag des Vereins, z.B. Eintrittsgelder, Reisekosten, Organisationsmaterialien usw., so sind diese auf das notwendige Maß zu beschränken und an Hand von Belegen nachzuweisen. Kosten von mehr als 10 € sind vorab mit dem Vorstand abzustimmen.
- Zuschüsse für Reisekosten und Aufwandentschädigungen für Wanderleiter und Betreuer gem. Pkt. 4 dieser Finanzordnung werden während des Geschäftsjahres gesammelt und in der Jahresabrechnung dargestellt und erstattet.
4. Leistungen an Vereinsmitglieder
- Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit, Wanderungen im Rahmen des Wanderplanes eigenständig zu organisieren und als Wanderleiter zu führen. Für diese Tätigkeit als Wanderleiter erhalten Mitglieder einmal im Jahr (Familien zweimal) eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20,00 €. Organisieren mehrere Mitglieder gemeinsam eine Wanderung, wird diese Entschädigung anteilig gezahlt. Analog wird beim Einsatz als Betreuer, z.B. Kontrollposten verfahren.
- Die vertraglichen Übungsleiter der Sportgruppe erhalten eine Übungsleiterentschädigung von 7,50 € pro durchgeführter Trainingseinheit. Eine Trainingseinheit beträgt 60 min. Die Zahlung dieser Entschädigung erfolgt halbjährlich an Hand der durch den Übungsleiter zu führenden Teilnehmerlisten.
- Die Aufwandsentschädigung für Übungsleiter der präventiven Gesundheitskurse beträgt 30 € für eine 60-minütige Kurseinheit und 45 € für eine Kurseinheit von 90 Minuten. Die Aufwandsentschädigung wird mit Stundennachweis und der Kursabrechnung geltend gemacht.
(4) Der Verein übernimmt folgende Kosten für seine an der jeweiligen Wanderung teilnehmenden Mitglieder:
a) Eintrittsgelder in Parks, Museen u.ä., die während einer Wanderung besucht werden, bis 5,00 € pro Mitglied und Wanderung
b) Startgelder bei öffentlichen Wanderungen anderer Veranstalter gemäß Wanderplan
b) einen Reisekostenanteil in Höhe von 2,00 € pro Tag und Mitglied, wenn der Startort mehr als 10 km von
Bischofswerda entfernt ist
c) Übernachtungskosten bei Mehrtagestouren bis 15,00 € pro Mitglied; bei mehr als zwei Übernachtungen kann vom
Vorstand ein höherer Satz bestimmt werden.
Der jeweilige Wander-/ Übungsleiter ist für die Zuleitung der Nachweise (vollständige Teilnehmerlisten und ggf. weitere Belege) an den Schatzmeister/ Kassenwart verantwortlich.
Mit den Wander- und Übungsleitertätigkeiten wird kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis begründet.
5. Veranstaltungsbezogene Einnahmen
Bei der Durchführung eigener Wanderungen erhebt der Verein von Nichtmitgliedern eine Aufwandspauschale wie folgt:
- für Erwachsene mindestens 2,50 €, Startgebühren können aber höher sein
- Kinder bis 18 Jahre sind kostenfrei
- Startgebühren zur Bischofswerdaer heimatkundlichen Wanderung von mindestens 1,50 € (Festlegung nach interner und jeweils aktueller Kalkulation)
- Personen, die auf Vereinstouren das Klettermaterial des Vereins nutzen, zahlen 5,00 € pro Klettertag
6. Präventive Gesundheitskurse
Die Kurse „Alltags-Trainings-Programm“ und „Sturzprävention und Sturzprophylaxe“ auf der Grundlage DOSB-zertifizierter Angebote „Sport pro Gesundheit“ sind kostenpflichtig und werden eigenständig vom Übungsleiter organisiert und durchgeführt. Er legt dem Vorstand jährlich eine Kalkulation der Kurse vor, um eine vollständige Kostendeckung zu sichern und kümmert sich um alle Abrechnungsmodalitäten mit den Krankenkassen. Kursmaterialien werden nach Notwendigkeit gekauft – aber nur, wenn diese durch die Einnahmen gedeckt sind.
- AOK-Versicherte können einen Gutschein vorlegen, den der Verein direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Grundlage dafür ist die Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Leistungen der Primärprävention, in der die Höhe der Vergütungssätze festgelegt wird. Für die Abrechnung ist der Übungsleiter verantwortlich.
(2) Versicherte anderer Kassen zahlen die Teilnehmergebühr von 100 Euro je Kurs; bekommen eine Teilnehmerbescheinigung vom Übungsleiter und können eine anteilige Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Diese Finanzordnung wurde in der Vorstandssitzung am 4. Januar 2019 beschlossen und tritt danach sofort in Kraft.