des „Bischofswerdaer Wanderverein e.V.

Stand: Februar 2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bischofswerdaer Wanderverein e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bischofswerda.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Registernummer VR 31174 registriert.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein führt das im Kopf der Satzung abgebildete Wappenzeichen/ Logo.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Satzungszweck und  Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch Kurz,- Familien- und Sportwanderungen, Klettertouren, Radtouren, Ausgleichssport und präventive Gesundheitskurse.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Außerordentliche Mitglieder
  4. Fördernde Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder
  6. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  8. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  9. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Antrages, der an den Verein zu richten ist.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte  und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  4. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
  2. Austritt
  3. Ausschluss aus dem Verein
  4. Tod
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
  6. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 6 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (auch per E-Mail möglich) bis zum 30.11. des Jahres und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
  2. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
  3. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
  4. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  5. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
  6. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 8 Beitragsleistungen- und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
  3. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  5. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Finanzordnung festlegen.

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist am 1.1. des Jahres fällig und muss bis spätestens zum 30.4. des Jahres entrichtet sein.

§ 10 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

  1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Vereins, die auf der Homepage des Vereins unter www.bischofswerdaer-wanderverein.de eingesehen werden kann.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
  3. die Mitteilung von Anschriftenänderungen und E-Mail-Adressänderungen
  4. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung
  5. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
  6. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
  7. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
  8. Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschaft- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.

§ 11 Vereinskommunikation

  1. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgen per E-Mail oder einfachen Brief für Mitglieder, welche keine E-Mail-Adresse haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, soweit vorhanden, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
  2. Alle Informationen über den Verein, sind auf der Homepage des Vereins unter www.bischofswerdaer-wanderverein.de verfügbar

§ 12 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand gemäß § 26 BGB

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und der Mitglieder

  1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.
  2. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 14 Vergütungen für Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Beauftragte des Vereins können Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen nicht nach § 670 BGB gegenüber dem Verein geltend machen, sondern nur entsprechend den in der jeweils geltenden Finanzordnung des Vereins festgelegten Berechnungssätzen. Die steuerlichen Reisekostenpauschalen finden insoweit keine Anwendung. Die Ansprüche sind zeitnah, spätestens 4 Wochen nach ihrer Entstehung geltend zu machen.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 15 ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
  3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 3 Wochen  vorher per E-Mail oder einfachen Brief wenn keine E-Mail-Adresse vorhanden, angekündigt. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Postanschrift.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht durch den Vorstand versendet wurde.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  3. Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  5. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  9. Beschlussfassung über einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Mitgliederverlangens von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 6 Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  2. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per E-Mail oder einfachen Brief wie in § 15 Absatz 3 geregelt.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 18 Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2. dem Vereinsvorsitzenden
  3. dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
  4. dem Schatzmeister
  5. zwei Fach- oder Wanderwarte

Alle Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
  • Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen – Wiederwahl ist dabei zulässig.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl zur nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
  • Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsführung

  1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.

§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 21 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
  2. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  3. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 22 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand gelten machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 23 Satzungsänderung und Zweckänderung

  1. Zu einem Beschluss der ein Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Für einen Beschluss der eine Zweckänderung beinhaltet ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 24 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht wiedersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.
  4. Zur Durchführung der Satzung erlässt der Vorstand eine Finanzordnung.

§ 25 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen wird.

§ 26 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 27 Kassenprüfung

  1. Die zuständige Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
  2. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  3. Gewählt werden können nur Mitglieder die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Sonderkassen/ Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  5. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
  6. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts/ Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung

§ 28 Auflösung des Vereins, Zusammenschluss und Vermögensfall

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins oder zum Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bischofswerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 29 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.2.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Vorstand Bischofswerdaer Wanderverein e.V.

gez. Albrecht Thomschke                          gez. Heidrun Preusche                              gez. Kaj Mildner

Vorsitzender                                            stellv. Vorsitzende                                    Schatzmeister

gez. Veronika Günther                              gez. Christine Bunk

Wanderwart                                            Wanderwart